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Kategorie: Finanzen

Steuererklärung als Rentner: Wann muss ich keine mehr machen?

Der Ruhestand ist eine Zeit, die viele mit Freude und Entspannung erwarten. Doch mit dem Eintritt in den Rentenstand stellen sich oft auch Fragen rund um das Thema Steuern. Eine der häufigsten Fragen lautet: Muss ich als Rentner überhaupt noch eine Steuererklärung abgeben? Die gute Nachricht ist: In vielen Fällen ist das nicht mehr notwendig. Dieser Artikel beleuchtet die Kriterien, unter denen Rentner von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit sind.

Die Grundlagen der Rentenbesteuerung in Deutschland

Seit der Rentenreform 2005 ist die Rente nicht mehr komplett steuerfrei. Stattdessen wird ein Teil der Rente als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Dieser steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Renteneintritts ab und steigt schrittweise an. Ziel dieser Regelung ist es, die Besteuerung von Renten an die Besteuerung von Erwerbseinkünften anzugleichen.

Der Rentenfreibetrag: Was bleibt steuerfrei?

Für jeden Rentner gibt es einen sogenannten Rentenfreibetrag. Dieser Freibetrag wird individuell berechnet und bleibt lebenslang steuerfrei. Er wird auf Basis des ersten vollen Jahres der Rentenbezugszeit ermittelt. Die Höhe des Rentenfreibetrags wird nicht jährlich neu festgelegt, sondern bleibt für den jeweiligen Rentner konstant.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente ergibt sich aus der Differenz zwischen der jährlichen Bruttorente und dem individuellen Rentenfreibetrag. Dieser steuerpflichtige Teil wird dann zum sonstigen zu versteuernden Einkommen addiert und unterliegt der Einkommensteuer.

Wann ist keine Steuererklärung als Rentner mehr erforderlich?

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Rentner hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Höhe des Gesamteinkommens und ob weitere steuerpflichtige Einnahmen vorliegen.

Grenzwert für die Einkommensteuererklärung

Die wichtigste Regelung besagt, dass Rentner in der Regel keine Steuererklärung abgeben müssen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag ist ein Existenzminimum, das steuerfrei bleiben muss und jährlich vom Gesetzgeber angepasst wird.

Die Rolle des steuerpflichtigen Rentenanteils

Entscheidend ist hier nicht die gesamte Bruttorente, sondern der steuerpflichtige Anteil der Rente. Dieser wird ermittelt, indem vom jährlichen Rentenbetrag der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen wird. Wenn dieser steuerpflichtige Anteil der Rente, zusammen mit anderen Einkünften, unter dem Grundfreibetrag liegt, besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Weitere steuerpflichtige Einkünfte als Rentner

Es gibt jedoch Situationen, in denen auch Rentner mit niedriger Rente eine Steuererklärung abgeben müssen, selbst wenn der steuerpflichtige Rentenanteil gering ist. Dies ist der Fall, wenn weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen
  • Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Einkünfte aus einem Minijob über der erlaubten Grenze
  • Nachzahlungen von Renten aus früheren Jahren
  • Einkünfte aus anderen Einkunftsarten

Besondere Konstellationen, die eine Steuererklärung erforderlich machen

Auch wenn das Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kann eine Steuererklärung erforderlich sein oder sich lohnen:

  • Nachzahlung von Renten: Wenn Sie im laufenden Jahr eine Rentennachzahlung für frühere Jahre erhalten haben, kann dies dazu führen, dass der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente für dieses Jahr höher ausfällt.
  • Antrag auf Nichtveranlagung: Wenn Sie sichergehen möchten, dass Sie keine Steuern zahlen müssen und auch keine Aufforderung vom Finanzamt erhalten möchten, können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Antrag auf "Nichtveranlagung" stellen. Dieser Antrag ist in der Regel für drei Jahre gültig.
  • Freibeträge und absetzbare Ausgaben: Auch wenn Sie keine Pflicht zur Abgabe haben, kann es sich lohnen, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Wenn Sie hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zum Arzt, Fortbildungskosten) oder außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) hatten, können diese zu einer Steuererstattung führen.
  • Zweitwohnsitz: Wenn Sie einen Zweitwohnsitz unterhalten, können damit verbundene Kosten eventuell steuerlich geltend gemacht werden.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Kosten für solche Leistungen können ebenfalls die Steuerlast mindern.

Die "Grenze" für die Steuerpflicht: Eine detailliertere Betrachtung

Die genaue Grenze, ab der eine Steuererklärung verpflichtend ist, ändert sich jährlich mit dem Grundfreibetrag. Für das Jahr 2023 lag der Grundfreibetrag für Ledige bei 10.908 Euro und für Verheiratete bei 21.816 Euro. Dieser Betrag bezieht sich auf das gesamte zu versteuernde Einkommen.

Beispielrechnung zur Verdeutlichung

Stellen wir uns vor, ein Rentner hat eine jährliche Bruttorente von 15.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag, ermittelt aus dem Jahr des Renteneintritts, beträgt 40% der Rente, also 6.000 Euro. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt somit 15.000 Euro - 6.000 Euro = 9.000 Euro.

Wenn dieser Rentner keine weiteren Einkünfte hat und der Grundfreibetrag für das betreffende Steuerjahr 10.908 Euro beträgt, liegt sein steuerpflichtiger Rentenanteil (9.000 Euro) unter dem Grundfreibetrag. In diesem Fall muss er keine Steuererklärung abgeben.

Hätte derselbe Rentner jedoch zusätzlich 3.000 Euro aus Kapitalerträgen (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) erzielt, würde sein zu versteuerndes Einkommen 9.000 Euro + 3.000 Euro = 12.000 Euro betragen. Da dieser Betrag über dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro liegt, wäre er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Was tun, wenn ich unsicher bin?

Die Regelungen zur Einkommensteuer für Rentner können komplex sein. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob sich eine freiwillige Abgabe lohnt, gibt es verschiedene Anlaufstellen:

  • Finanzamt: Die Mitarbeiter des Finanzamts können Ihnen Auskunft über Ihre individuelle Situation geben.
  • Lohnsteuerhilfevereine: Diese Vereine bieten kostengünstige Beratung für Arbeitnehmer und Rentner an.
  • Steuerberater: Für komplexere Fälle oder wenn Sie eine umfassende Beratung wünschen, ist ein Steuerberater die richtige Anlaufstelle.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über die geltenden Regelungen zu informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die Befreiung von der Steuererklärungspflicht als Rentner ist möglich, erfordert aber ein Verständnis der eigenen Einkommenssituation und der geltenden Freibeträge.

Denken Sie daran: Auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann eine freiwillige Steuererklärung bares Geld bedeuten. Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten!

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